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§ 22 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung



(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.



 

Zitierungen von § 22 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 EG-FGV Besondere Verfahren
... 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend ...