(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach §
31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt §
31.