§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1)
1Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach
§ 46 Absatz 2- 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
- 2.
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
2Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen.
3Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen.
4Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
5Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung.
6Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
(2)
1Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen,
§ 6, auch in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend.
2Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich.
3Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der
Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen.
4Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
5Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist
§ 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 14 FZV
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interne Verweise§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (vom 01.10.2017) ... wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. ...
§ 15g FZV Antrag auf Außerbetriebsetzung (vom 01.10.2019) ... ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 ... (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung 1. des Kennzeichens, 2. ...
§ 15h FZV Außerbetriebsetzung (vom 01.10.2019) ... Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 15k FZV Internetbasierte Wiederzulassung (vom 01.10.2019) ... Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § ... Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein. (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ... 1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer ... 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes ...
§ 23 FZV Versicherungsnachweis (vom 01.10.2017) ... ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. (2) Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... vorab ein solches zugeteilt hat" die Wörter „oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht" eingefügt. d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze ... Absatz 1 Satz 6 entsprechend." e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 9. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung ... 5 Satz 2 wird aufgehoben. 9. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein ... werden soll und die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen wird. (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder ... ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, elektronisch beantragen (internetbasierte ... (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung 1. des Kennzeichens, ... Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 ... Halter im selben Zulassungsbezirk (1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach § 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internetbasierte Wiederzulassung), wenn 1. er eine ... über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist, 5. das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviert wurde und die Reservierungsfrist nicht abgelaufen ist, 6. das Fahrzeug von ... für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine Angabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II übermittelt werden. ... (5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Absatz 1 ... Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Eingabe und Verifizierung des Sicherheitscodes nach Absatz 3 in Verbindung mit ... Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 4 und 6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014) ... Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... entsprechend." 6a. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Angabe „§ 14 Absatz 6" ersetzt. 7. In § ... § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Angabe „§ 14 Absatz 6" ersetzt. 7. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 ... 14 Absatz 6" ersetzt. 7. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz ... 25 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2," ersetzt. 8. § 30 Absatz 1 wird ...
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV ... durch die Wörter „der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)." ersetzt. i) In Nummer 2.4 wird Satz 1 ...
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 ... (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung 1. des Kennzeichens, 2. ... Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 ... Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § ... Wiederzulassung (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § ... Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein. (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ... Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer ... 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes ... mit." 8. In § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „ § 14 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. ... 5 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 9. § 30 Absatz 1 Nummer 29 wird ...
Artikel 4 4. FZVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ... „und ohne Änderung des Kennzeichens" durch die Wörter „mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen" ersetzt. 7. In Gebühren-Nummer 221.7 wird die ... Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
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