1Fahrten im Sinne des
§ 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des
§ 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich
§ 4 Absatz 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in
Anlage 12 unternommen werden.
2§ 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt.
3Das Kennzeichen ist nach
§ 27 in Verbindung mit
Anlage 12 auszugestalten und anzubringen.
4Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein.
5Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des
§ 27 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden.
6Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in
§ 30 Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522