Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 32 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern



(1) 1Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu speichern

1.
im Zentralen Fahrzeugregister

a)
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,

b)
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,

d)
bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und

e)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette und

2.
im örtlichen Fahrzeugregister

a)
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,

b)
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und

d)
bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.

2In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.

(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.

(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 32 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2019Artikel 3 Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.06.2019 BGBl. I S. 756
aktuell vorher 01.04.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
aktuellvor 01.04.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 FZV Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt (vom 28.07.2021)
... im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. Außerdem hat die ...
§ 36 FZV Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden (vom 01.01.2018)
...  2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung. ...
§ 37 FZV Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes (vom 09.03.2023)
... entsprechende Anforderung die nach § 31 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei ... der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten, sowie die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten ...
§ 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten, und die in § 32 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des ... Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten, und b) die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des ... 1 Nummer 1 und 20 und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und 2. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. (3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten ... das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden: 1. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter, ... Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und ... des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 ... Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und b) die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, ...
§ 45 FZV Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
... sind, ihre Geltung verloren hat, 3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder ...
Anlage 8b FZV (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren (vom 01.10.2019)
... Zuständigkeit der Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 30 und 32 genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal der Zulassungsbehörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 8. FStrGÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden: 1. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter, ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... abgeglichen. Die zuständige Zulassungsbehörde wird festgestellt und die in § 30 und § 32 genannten Daten werden dem Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.  ...

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... und das Wort „darf" durch das Wort „dürfen" ersetzt. 8. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Zuständigkeit der Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 30 und 32 genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal der Zulassungsbehörde ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. FZVÄndV
... 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b zu speichernden Daten." 13. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ...