§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
(1)
1Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach
§ 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach
§ 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln.
2Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln:
- 1.
- das Datum der Außerbetriebsetzung,
- 2.
- das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung und bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- die Marke des Fahrzeugs,
- 5.
- die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.
(3) 1Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. 2Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Frühere Fassungen von § 33 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 35 FZV Übermittlung von Daten an die Versicherer (vom 30.03.2019) ... Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk". b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 34 Übermittlung und ... die Wörter „Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e" ersetzt. 21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt: „§ 34 Übermittlung und ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen ... (119) In § 23 Absatz 3 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 33 Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die ...
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
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