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§ 35 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer


§ 35 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:

1.
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

a)
das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum, bei Wechselkennzeichen oder Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hinweis auf deren Zuteilung,

b)
die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ, sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,

c)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum,

d)
bei natürlichen Personen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, bei juristischen Personen den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift, bei Vereinigungen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,

e)
einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

f)
das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

g)
einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,

h)
das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,

i)
den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

j)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

k)
einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,

l)
den Beginn des Versicherungsschutzes sowie

m)
Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1.

2.
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

b)
die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

c)
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

d)
die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten,

e)
das Ende des Versicherungsschutzes und

f)
bei Kurzzeitkennzeichen auch die Angaben zu Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

3.
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie

b)
die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:

1.
der Zuteilung des Kennzeichens,

2.
des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,

3.
des Versicherer- oder Halterwechsels,

4.
des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,

5.
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie

6.
des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

(3) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. 3Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. März 2019 BGBl. I S. 382 m.W.v. 30. März 2019

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Frühere Fassungen von § 35 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.03.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 01.04.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
vom 13.01.2012 BGBl. I S. 103
aktuellvor 01.07.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 35 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde (vom 01.02.2013)
... nach § 6 Absatz 4 Nummer 1. zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist ... (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt. 19. § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt" eingefügt. 12. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebszeitraum," die Wörter ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Buchstabe i wird angefügt: „i) Fahrzeugfamilie." 10. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist." 14. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d wird das Wort ...


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