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§ 51 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 51 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Februar 2011 FZV mWv. 1. Januar 2013 FZV

1Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2011.





 

Frühere Fassungen von § 51 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 15 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 898

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 15 EGAUG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)." 2. § 51 Satz 1 wird ...