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Änderung § 24 FZV vom 01.04.2012

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§ 24 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 24 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 119 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde


(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über

1. die Zuteilung des Kennzeichens,

2. Änderungen der Anschrift des Halters,

3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,

4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,

5. die Änderung der Fahrzeugklasse und

6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung

zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)