Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 FZV vom 01.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 FZV, alle Änderungen durch Artikel 1 FZVuaÄndV am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie der FZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 9 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Besondere Kennzeichen


(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben 'H' hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.

(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:

1. Fahrzeuge von Behörden,

2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,

4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,

5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

(Text alte Fassung)

6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und

7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.

(Text neue Fassung)

6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19 und

8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a.


Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.



 (keine frühere Fassung vorhanden)