Änderung § 48 FZV vom 01.01.2015

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§ 48 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 48 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; 2014 BGBl. I S. 1666

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5,

b) § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 oder

c) § 16 Absatz 2 Satz 8, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,

ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, § 16 Absatz 2 Satz 9 oder Absatz 5 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,

4. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

(Text neue Fassung)

5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

6. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt,

8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,

9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt,

vorherige Änderung

10. entgegen § 11 Absatz 6 oder § 12 Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,

11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,



10. entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,

11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,

14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt,

15. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

15a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 das Kurzzeitkennzeichen verwendet,

15b. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 das Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person überlässt,

16. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,

17. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

18. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt oder

19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.






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