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Änderung § 15b FZV vom 01.10.2017

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§ 15b FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 15b FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. 2 Stellt die antragstellende Person nach Eingabe der erforderlichen Daten in das Portal der Zulassungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal eingegebenen und vom Portal erstellten Daten in die Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertragen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt werden. 3 Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die Zulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des Vorgangs unverzüglich zu löschen.

(2) 1 Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen

1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie

2. die Datenübermittlung

a) zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,

b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung und

c) zur Verifizierung der Bankverbindung.

2 Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung, jedoch ungeschmälert an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden. 3 Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.

(3) 1 Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antragstellenden Person

1. anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. 2 Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Verfahren genügt. 3 Soweit in einem internetbasierten Zulassungsverfahren die antragstellende Person eine juristische Person oder ein Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, richtet sich deren Identifizierung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Teilnahme solcher Personen an elektronischen Verwaltungsverfahren, soweit das zuständige Land deren Teilnahme ermöglicht.

(4) 1 Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden

1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,

2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4

verarbeitet. 2 Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.

(5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt deren Nachweis nach Maßgabe des § 15c.

(6) 1 Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch die antragstellende Person vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2 zu entrichten. 2 Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

(7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließenden Zulassungsentscheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde

1. im Falle der internetbasierten Außerbetriebsetzung

a) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des De-Mail-Gesetzes, soweit der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,

b) durch Übermittlung eines qualifiziert gesiegelten Dokumentes im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ABl. L 23 vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 44), soweit der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,

c) durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, soweit der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder

d) durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,

2. im Falle der internetbasierten Wiederzulassung durch die Übersendung einer schriftlichen Zulassungsentscheidung, der die neu ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I, der Plakettenträger und Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder einschließlich Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen beigefügt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)