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§ 2b - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2b Rechtsform



(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 2b KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2b KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Vorschriften, auf die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden hat." 7. In § 2b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1" durch die Wörter „Artikel 92 der ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 995
Artikel 1 5. BaFinBefugVÄndV
... und die Angaben „des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 und des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angaben „des § ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 1a und 2b Absatz 2, die §§ 10, 11 bis 13d, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16, ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1a Handelsbuch und Anlagebuch". bb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden durch folgende Angaben ersetzt: „§ 2a Ausnahmen für ... „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute § 2b Rechtsform § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen § 2d ... a) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§§ 2b ," durch die Angabe „§§ 2c," ersetzt. b) In Absatz 7 wird die ... 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 2a Abs. 2" durch die Angabe „§ 2b Abs. 2" ersetzt. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt: ... Wirtschaftsraums hierüber." 6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b bis 2d. 7. § 8 wird wie folgt ... 6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b bis 2d. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie ... 1 Abs. 31" eingefügt. c) In Nummer 3 Teilsatz 2 wird die Angabe „§ 2b " durch die Angabe „§ 2c" ersetzt. d) In Nummer 4a wird die Angabe ... wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe „§ 2b " durch die Angabe „§ 2c" ersetzt. 47. § 45 Abs. 1 und 2 wird ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 2b " durch die Angabe „§ 2c" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die ... wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe „§ 2b " jeweils durch die Angabe „§ 2c" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 2 WpIGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und die Wörter „oder Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen. 4. § 2b Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 27 JStG 2009 Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder Nr. 10 erbringen, sind die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... 2 betreiben, die Vorschriften des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Ausnahme des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18, 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a, 33 Abs. 1 Satz 1 ...