§ 51a - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung


§ 51a hat 4 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessenes Eigenkapital haben. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere über

1.
die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken und Marktrisiken anrechnungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;

2.
den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko;

3.
die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze;

4.
Inhalt, Art, Umfang und Form der zum Nachweis der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben sowie Bestimmungen über die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und

5.
die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke anerkennen zu können, und über die Anforderungen an das Rating.

3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 4Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals anordnen, dass ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Eigenkapitalanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen, insbesondere

1.
um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 sind,

2.
wenn die Risikotragfähigkeit eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht gewährleistet ist,

3.
um einer besonderen Geschäftssituation des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder

4.
wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.

(3) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals einer abweichenden Berechnung der Eigenkapitalanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden.

(4) Der Berechnung der Angemessenheit des Eigenkapitals nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist das haftende Eigenkapital zugrunde zu legen.

(5) Eigenkapital, das von Dritten oder von Tochterunternehmen der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder wurde, kann nur berücksichtigt werden, wenn es dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung tatsächlich zugeflossen ist.

(6) 1Als haftendes Eigenkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2

1.
die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; dabei sind Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden, sowie ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft abzusetzen und

2.
der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist.

2Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
der Bilanzverlust;

2.
die immateriellen Vermögensgegenstände;

3.
der Korrekturposten gemäß Absatz 9;

4.
Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 eine die Wahl zwischen einer Unterlegung der Verbriefungsposition mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag oder dem Abzug vorsieht und das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen den Abzug wählt.

(7) 1Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluss eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. 2Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 Prozent berücksichtigt werden. 3Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluss externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.

(8) 1Von einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aufgestellte Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Eigenkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. 2Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Eigenkapital abzuziehen. 3Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwischenabschluss jeweils unverzüglich einzureichen. 4Der Abschlussprüfer hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht des Zwischenabschlusses eine Bescheinigung über die Durchsicht einzureichen. 5Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes.

(9) 1Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen. 2Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, so wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. 3Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes G. v. 15. Juli 2014 BGBl. I S. 934 m.W.v. 19. Juli 2014

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Frühere Fassungen von § 51a KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 04.09.2013Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
aktuellvor 04.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 51a KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51a KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 ... nach § 22, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 , nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder 6. die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht ...
§ 45b KWG Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (vom 01.07.2021)
... zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
 
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Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 1 PrüfbV Anwendungsbereich
... regelt diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... Anhörung der Spitzenverbände der Institute, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der ...

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238
§ 2 WuSolvV Angemessenheit des Eigenkapitals
... gibt das Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes ...
§ 3 WuSolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
... einzubeziehen. (6) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in ...
§ 58 WuSolvV Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
... bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht ...
Anlage 2 WuSolvV (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
...  darunter Rücklagen nach § 51a Absatz 7 Satz 2 KWG 0030   (-) Geschäftsguthaben und andere Ansprüche ... und andere Ansprüche der ausscheidenden Mitglieder, die zu Auszahlungen führen ( § 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG ) 0040   Bilanzgewinn (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ... 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG) 0040   Bilanzgewinn ( § 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KWG ) 0050   (-) Bilanzverlust (§ 51a Absatz 6 Satz 2 ... 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KWG) 0050   (-) Bilanzverlust ( § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 KWG ) 0060   (-) immaterielle Vermögensgegenstände ... 0060   (-) immaterielle Vermögensgegenstände ( § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG ) 0070   (-) Korrekturposten (§ 51a Absatz 9 KWG) ... Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG) 0070   (-) Korrekturposten ( § 51a Absatz 9 KWG ) 0080   (-) Abzugsbetrag betreffend Verbriefungspositionen ... Abzugsbetrag betreffend Verbriefungspositionen nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 KWG ... aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 1 KWG 0100   (-) Verluste aus Zwischenabschluss nach § 51a ... 8 Satz 1 KWG 0100   (-) Verluste aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 2 KWG  ... darunter Eigenkapital nach § 51a Absatz 5 KWG  ... 0140, 0300 und 0310) 0350   Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG 2 0360   nachrichtlich: ... 2) Sofern Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG angeordnet wurden, ermittelt sich a) der Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 10 CRDIVUG Inkrafttreten
... 25a Absatz 6, 8. Artikel 1 Nummer 58 der Buchstabe b, 9. Artikel 1 Nummer 84 § 51a Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 51b Absatz 2, 10. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe h § 31 Absatz 6a Satz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ... ersetzt und werden nach der Angabe „des § 11" die Wörter „oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ... ersetzt und werden nach der Angabe „des § 11" die Wörter „oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b" eingefügt. bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils ... Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 Satz 2" ersetzt und werden nach den Wörtern „nach § 11 Absatz 1" jeweils ... ersetzt und werden nach der Angabe „des § 11" die Wörter „oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ... Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § ... nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 oder bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 ... geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 , einer Anordnung nach § 51a Absatz 2" ersetzt. 81. In § 48p Satz 1 ... nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2" ersetzt. 81. In § 48p Satz 1 werden die Wörter „§ ... geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 , einer Anordnung nach § 51a Absatz 2" ersetzt. 82. Nach § 48s wird ... nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2" ersetzt. 82. Nach § 48s wird folgender neuer § 48t ... Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" die Wörter „, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 ... Wörter „, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 , nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 ... zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen." 28. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ... 4" die Wörter „, des § 25c Absatz 4c" eingefügt. 33. In § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Wohungsunternehmen" durch das Wort „Wohnungsunternehmen" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „Vierter Abschnitt (weggefallen)". q) Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie folgt gefasst: „§ 51a (weggefallen) § ... Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie folgt gefasst: „§ 51a (weggefallen) § 51b (weggefallen) § 51c ... aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder 6. die Anfo rderungen des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nicht erfüllt oder zukünftig ...

Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 2 FinaVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... der Spitzenverbände der Institute, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes jeweils ...


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