| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010) |
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950; Geltung ab 01.07.1985 FNA: 7610-1; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 761 Allgemeines Kreditwesen 7610 Aufsichtsrechtliche Vorschriften Änderungen / Synopse | 167 Gesetze verweisen aus 727 Artikeln auf Kreditwesengesetz Fünfter Abschnitt Sondervorschriften§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im AuslandEin Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. |