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§ 10i - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung



(1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen erforderlich ist:

1.
des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

2.
des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d, und

3.
in den Fällen und nach Maßgabe

a)
des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f und für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g,

b)
des § 10h Absatz 2 der Summe aus einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g und einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e.

(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß

1.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4;

2.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie

3.
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4.

(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wäre.

(3) 1Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzeigen. 2Das Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. 3Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut

1.
keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,

2.
keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen übernehmen und keine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, und

3.
keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.

4Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.

(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:

1.
vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach

a)
hartem Kernkapital;

b)
zusätzlichem Kernkapital;

c)
Ergänzungskapital;

2.
Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

3.
Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages;

4.
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

a)
Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;

b)
Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;

c)
Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten;

d)
Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat.

(5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst

1.
Gewinnausschüttungen in bar,

2.
die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Eigenmittelinstrumenten,

3.
eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Institut,

4.
eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge und

5.
eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Positionen.

(6) 1Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen und innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vorlegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts angemessen erscheint. 3Der Kapitalerhaltungsplan umfasst

1.
eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,

2.
Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,

3.
Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und

4.
weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(7) 1Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. 2Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 auf Grund nachträglich eingetretener oder der Aufsichtsbehörde nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht mehr vorliegen. 3Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans. 4Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen.

(8) 1Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht oder widerruft sie dessen Genehmigung,

1.
ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 fortgelten oder wieder gelten, oder

2.
erlaubt die Aufsichtsbehörde dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.

2Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.

(9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen.





 

Frühere Fassungen von § 10i KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 6 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10i KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10i KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ... betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht ... im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i , 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die ... § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i , 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, ... im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ ... des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i , 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die ... sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, ...
§ 6d KWG Eigenmittelempfehlung (vom 30.12.2023)
... Eigenmittelanforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i und die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung ... Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und 3 ...
§ 10 KWG Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i , f) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ...
§ 10j KWG Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote (vom 01.01.2023)
... 1. eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Absatz 5 , 2. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach ... angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene ...
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... 2. die Anforderungen a) nach § 3 Absatz 2 und 3, nach den §§ 10a, 10c bis 10j jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... 3. die Anforderungen des § 6c, 4. die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i , 4a. die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,  ...
§ 51c KWG Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (vom 29.12.2020)
... mindestens jedoch jährlich, erfolgt. (4) Die §§ 6b, 6c und 6d, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 1b Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, b) § 6a Absatz 1, c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, d) § 12a Absatz 2 Satz 1,  ... Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  5.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5 Individuell ... 5.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG   5.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz ... § 10i Absatz 8 KWG   5.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i ... Nummer 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i ... Nummer 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.2 Individuell zurechenbare ...

Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
§ 7 InstitutsVergV Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile (vom 18.02.2023)
...  b) die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und c) sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die ...

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 3 KfWV Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (vom 18.02.2023)
... (EU) Nr. 575/2013 sowie § 10a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 10b bis 10j des Kreditwesengesetzes, 5. § 12 des Kreditwesengesetzes, 6. ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 20 PrüfbV Kapitalpuffer
... Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei sind wesentliche ... Berichtszeitraums darzustellen. (2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist eine kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes . 35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von ...
§ 49c SAG Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (vom 30.12.2023)
... anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die ... anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten angepasst, wenn die ...
§ 58a SAG Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen (vom 30.12.2023)
... wenn das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen zwar erfüllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu ...
§ 59 SAG Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung ...

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 25.09.2021)
... (4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergänzend zu den §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich an die Vorgaben dieser Vorschriften ...
§ 37 SolvV Maximal ausschüttungsfähiger Betrag (vom 25.09.2021)
... Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß ... mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme. (2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich ... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes , 2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital ... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes , 3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn ...

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 KWGFreiStVAus (vom 01.01.2023)
... 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der ...

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 KWGFreiStVUSA (vom 01.01.2023)
... 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der ...

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Artikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 KWGFreiStVJap (vom 28.06.2021)
... 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 11 des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute § 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung". g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt ... Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" und die Wörter „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1" durch die Wörter ... 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1" ersetzt. ... im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i , 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § ... § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i , 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die ... Absatz 6 Nummer 9 als Institute einzustufen sind, sind die §§ 10, 10c bis 10i , 11, 13, 14 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2, die ... eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i , 11, 13, 24 Absatz 1 Nummer 14 und 16, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und § 26a ... anzuwenden. (9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf Anlagevermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1; ... ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i , 6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach ... anzuwenden." 23. § 10c wird durch die folgenden §§ 10c bis 10i ersetzt: „§ 10c Kapitalerhaltungspuffer (1) Ein Institut muss ... für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g einzuhalten. § 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung (1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ... 5, sowie 2. die Anforderungen a) nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, ... stets die Mehrheit der Stimmen innehaben. (3) Die §§ 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 ... 2c Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, b) § 6a Absatz 1, c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 , d) § 12a Absatz 2 Satz 1, e) § 23 Absatz 1, auch in ... mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt, 4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt, 5. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Kredit ... 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. (9) § 10i in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes , 2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital ... etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes ,". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Liegt das von dem ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i , 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ ... 107 bis 311 und 325 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 9. In § 10i Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Wörter „Buchstabe b bis e" ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1b" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c" durch die Angabe „§§ 2c, 10 bis ... 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c" durch die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46a" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 14 ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 2022/2453 (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. 9. § 10i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Nummer 1, 2 und 3 werden jeweils die ...
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt." d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „und ... anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt." 15. § 49d Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung". h) Die Ang abe zu &se ct; 10i wird wie folgt gefasst: „ § 10i Kombinierte ... h) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst: „ &s ect; 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung". i) Nach der Angabe zu § 11 ... die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpufferanf orderung n ach § 10i und die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a ... löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in voller Höhe keine der Beschrä ;nkungen nach § 10i A bsatz 1a bis 3 aus." 13. § 7a Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.  ... nach § 10g Absatz 1a." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. a) In der Überschrift wird das Wort ... 11, 3. die Anforderungen des § 6c, 4. die kombinierte Kapitalpufferanf orderung n ach § 10i, 5. die Mindestanforderung an Eigenmittel und ...
Artikel 4 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10i folgende Angabe eingefügt: „ § 10j Anforderung an den Puffer der ... der Verschuldungsquote". 2. In § 6d Absatz 4 werden die Wörter „ § 10i Absatz 1a bis 3" durch die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und ... 4 werden die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3" durch die Wörter „ § 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und 3" ersetzt. 3. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ... die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,". 4. Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt: „§ 10j Anforderung an den Puffer ... 1. eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Absatz 5 , 2. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach ... angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene ... geändert: a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,". b) Nummer 4 wird wie folgt ... 1 Nummer 1,". b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist eine kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ." g) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 40a eingefügt:  ... Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die ... Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten angepasst, wenn die ... wenn das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen zwar erfüllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu ... erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung ...

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... und b) die kombinierten Kapitalpuffer-Anforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes dauerhaft aufrechtzuerhalten oder ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... bis 10.000 1.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG 2.000 1.1.6.1.5 Individuell zurechenbare ... 1.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab- satz 8 KWG   1.1.6.1.5.1 Anordnung nach § ... 10i Ab- satz 8 KWG   1.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG 1.500 1.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 ... Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG 1.500 1.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG 1.500 1.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG ... Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG 1.500 1.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG 1.500 1.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 6 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes (vom 22.07.2017)
... betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht ... der Geschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c bis 10i , 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, ... der Geschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c bis 10i , 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... sind, sind die Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter ...