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§ 48u - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute, die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der Allgemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. 2Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder eine Gefährdung der Finanzstabilität kann insbesondere drohen, wenn die Preise von Wohnimmobilien und die Neuvergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien stark ansteigen und sich bei der Darlehensvergabe die in Absatz 2 genannten Quotienten erheblich verändern. 3Von Beschränkungen ausgenommen ist die Vergabe von Darlehen

1.
zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehensnehmers,

2.
für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist,

3.
für Vorhaben, für die bereits vor der Festlegung von Beschränkungen nach Satz 1 Darlehen an denselben Darlehensnehmer vergeben wurden, soweit deren Betrag insgesamt nicht über den nach Tilgungen verbliebenen Betrag der vor Festlegung der Beschränkungen vergebenen Darlehen hinausgeht (Anschlussfinanzierung), sowie

4.
für die Umschuldung und Restrukturierung von notleidenden Darlehen.

4Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausgenommenen Darlehen können in der Allgemeinverfügung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. 5Die Bundesanstalt kann weitere Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Darlehensvergabe kann beschränkt werden durch

1.
die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotienten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen einer Immobilienfinanzierung und dem Marktwert der Wohnimmobilien zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe (Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation) und

2.
die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens spätestens zurückgezahlt werden muss oder, bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung).

2Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder in Kombination festgelegt werden.

(3) 1Die Bundesanstalt ordnet bei der Festlegung von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 zugleich an,

1.
zu welchem Anteil das Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts nicht den festgelegten Beschränkungen unterliegt (Freikontingent),

2.
bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere Beschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze), wobei eine Obergrenze für das Darlehensvolumen, welches in einem bestimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts in einem bestimmten Zeitraum festzulegen ist,

3.
bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnimmobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Erwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 80 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (unterer Schwellenwert),

4.
bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnimmobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Erwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 60 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (oberer Schwellenwert), und

5.
ab welchem Zeitpunkt die Beschränkungen einzuhalten sind; es ist hierbei eine angemessene Frist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vorzusehen.

2Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens 50.000 Euro, der untere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200.000 Euro, der obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4 mindestens 400.000 Euro.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Beschränkungen sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Deutschen Bundesbank nähere Regelungen zu erlassen über

1.
die Definitionen der Darlehen und der Wohnimmobilie nach Absatz 1, einschließlich der ausgenommenen Darlehen;

2.
die Festlegung von Obergrenzen und Zeiträumen, über die Berechnung von Quotienten und über sonstige maßgebliche Größen nach Absatz 2;

3.
die Anordnung zum Freikontingent, zur Bagatellgrenze, zu den Schwellenwerten und dem Zeitpunkt, ab dem die Beschränkungen einzuhalten sind, nach Absatz 3;

4.
die regelmäßige Überprüfung festgelegter Beschränkungen nach Absatz 4;

5.
Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Anwendung dieser Vorschrift.

(6) 1Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute, einschließlich der Bausparkassen, und der Immobilienwirtschaft sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anzuhören. 2Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens sechs Wochen nach der Unterrichtung. 3Die Bundesanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfügung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Europäischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einer Abänderung der Allgemeinverfügung, mit der zusätzliche oder weitergehende Beschränkungen festgelegt werden sollen.

(7) 1Die Bundesanstalt kann die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat festgelegten Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien, die in einem anderen Staat belegen sind, anerkennen. 2Die Anerkennung setzt voraus, dass die ausländischen Beschränkungen mit den nach Absatz 2 möglichen Beschränkungen vergleichbar sind. 3Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 48u KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 267 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 1 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
aktuellvor 10.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48u KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48u KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7 , des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q ...
§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 01.01.2022)
... und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, 9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.  ... CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 *) des ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... nach § 48t Absatz 1 zuwiderhandelt, 17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165
§ 4 FinStabDEV Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen
... eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze und der Schwellenwerte nach § 48u des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung angeordnet werden kann;  ... Kenntnis hat; 17. Angaben zur Höhe eines Förderdarlehens im Sinne von § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ; 18. Angaben zu ausgefallenen Darlehen; 19. Angaben zu kumulierten ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ... des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu erlassen. (9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 308b VAG Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2017)
... oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für ... des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu ...

Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106
§ 1 WohnImRiV Anwendungsbereich
... für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber Darlehensgebern nach § 48u Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes , nach § 5 Absatz 8a Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches und nach § 308b Satz 1 des ...
§ 2 WohnImRiV Begriffsbestimmungen
... mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, auf die die Regelung des § 48u des Kreditwesengesetzes nach § 53b Absatz 3 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden ist,  ...
§ 3 WohnImRiV Weitere Begriffsbestimmungen und Wertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen
... die Festlegung der Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation und der Amortisationsanforderung nach § 48u Absatz 2 des Kreditwesengesetzes ist 1. gesamtes Fremdkapitalvolumen einer Immobilienfinanzierung die Summe aller ... drei Werte ermittelt werden, so ist dieser Wert anzusetzen. (3) Der Beleihungswert nach § 48u Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohnimmobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der ...
§ 4 WohnImRiV Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung
... Begründung der festgelegten Maßnahmen. (4) Nach Durchführung der in § 48u Absatz 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes , in § 5 Absatz 8a Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in § 308b Satz 1 des ... nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 sowie bei der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind jeweils die mit der Maßnahme verfolgten Ziele gegen die dadurch herbeigeführten ... 3 Nummer 2, 3 und 5, die Festlegung nach Absatz 3 Nummer 4 sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes ...
§ 8 WohnImRiV Ausnahmen
... Die Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und mögliche weitere von der Bundesanstalt nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des ... 48u Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und mögliche weitere von der Bundesanstalt nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes zugelassene Ausnahmen jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 8a Satz 2 des ...
§ 9 WohnImRiV Freikontingent
... Beschränkungen unterliegen, weil für sie die Regelungen zu den Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes , zur Bagatellgrenze nach § 48u Absatz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit ... nach § 48u Absatz 1 Satz 3 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes, zur Bagatellgrenze nach § 48u Absatz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 10 oder die Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 ... 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 10 oder die Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 11 gelten, werden nicht auf das Volumen des Freikontingents ...
§ 10 WohnImRiV Bagatellgrenze
... wird nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 unter Berücksichtigung des Mindestwertes nach § 48u Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes festgelegt. (2) Der als Obergrenze festgelegte prozentuale Anteil der unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 FinAREG Änderung des Kreditwesengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau ... 11. § 44 Absatz 5a wird aufgehoben. 12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt: „§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller ... 12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt: „ § 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau ... und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,". b) In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten § 3" die ... folgende Nummer 17a eingefügt: „17a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder". b) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „13 und ...
Artikel 3 FinAREG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4 und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ... des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu erlassen." 3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende ...
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen, ... des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu erlassen." 17. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der §§ ...