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Änderung § 64m KWG vom 31.12.2010

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§ 64m KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 64m KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64m (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz


vorherige Änderung

 


(1) § 25a Absatz 5a in der am 29. März 2019 geltenden Fassung ist erstmals für Kündigungen anzuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29. März 2019 zugehen.

(2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 8 Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.