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Änderung § 18a KWG vom 01.01.2014

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§ 18a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 18a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a Verbriefungen


(Text neue Fassung)

§ 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator oder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen gilt, nur dann im Handelsbuch oder Anlagebuch halten, wenn der Originator oder der Sponsor der Verbriefungstransaktion oder der ursprüngliche Kreditgeber der verbrieften Positionen dem Institut ausdrücklich offengelegt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil hält. 2 Als materieller Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 vom Hundert des Nominalwertes

1. einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an Anleger verkauft oder übertragen wurde,

2. der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen von revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen in Form des Originatorenanteils im Sinne des Anhangs IX Teil 4 Nummer 19 oder Nummer 70 der Bankenrichtlinie,

3.
der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen, wobei der Selbstbehalt aus Forderungen gebildet wird, die nach dem Zufallsprinzip aus den für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen eines Forderungstyps ausgewählt wurden, und die Anzahl der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen zu Beginn mindestens 100 betragen muss oder

4.
der verbrieften Forderungen aus der Erstverlusttranche und, soweit diese 10 vom Hundert des Nominalwerts der verbrieften Forderungen unterschreitet, aus anderen Verbriefungstranchen, die dasselbe oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als diejenigen Verbriefungstranchen, die an Anleger verkauft oder übertragen wurden.

3 Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Beginn der Verbriefungstransaktion
zu ermitteln und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. 4 Er darf nicht Gegenstand von Kreditrisikominderungstechniken, Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen sein. 5 Bei der Ermittlung des materiellen Nettoanteils ist bei außerbilanziellen Positionen auf den Nominalwert abzustellen. 6 Der materielle Nettoanteil ist für eine Verbriefungstransaktion nicht mehrfach anzusetzen.

(2) 1 Die Anforderung
nach Absatz 1 kann auch auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet wurden, die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe wie das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. 2 Voraussetzung dafür ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen, welche die Forderungen begründet haben, sich verpflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut oder der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3) Absatz 1 ist
nicht anzuwenden,

1. wenn
es sich bei den verbrieften Positionen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die geschuldet werden oder vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert sind von:

a) der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, einer ausländischen Zentralregierung
oder Zentralnotenbank, der Europäischen Zentralbank,

b) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen oder Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

c) Instituten, denen
ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von 50 vom Hundert oder ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen wird oder

d) multilateralen Entwicklungsbanken;


2. auf Geschäfte, die auf
einen klar definierten, transparenten und zugänglichen Index bezogen sind, wenn die dem Index zugrundeliegenden Referenzeinheiten Bestandteil eines breit gehandelten Index oder handelbare Wertpapiere sind, die keine Verbriefungspositionen sind;

3. auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen und Credit Default Swaps, wenn diese Instrumente nicht auf
eine Verbriefungsposition bezogen sind oder nicht dazu verwendet werden, eine Verbriefungsposition abzusichern.

(4)
1 Das Institut muss der Bundesanstalt für jede einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition nachweisen können, dass es über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt über:

1. die von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern
nach Absatz 1 offengelegte Information über den in der Verbriefungstransaktion kontinuierlich gehaltenen materiellen Nettoanteil, es sei denn, die Verbriefungstransaktion ist nach Absatz 3 privilegiert,

2.
die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition,

3.
die Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,

4. die Reputation
und die entstandenen Verluste früherer Verbriefungstransaktionen der Originatoren und Sponsoren in den maßgeblichen, der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Forderungsklassen,

5.
die Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten oder Berater über die von ihnen in Bezug auf die verbrieften Positionen und die Qualität der für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten geübte Sorgfalt,

6. die Methoden und Konzepte, auf denen die Bewertung
der in Bezug auf die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten basiert und die Vorschriften, die beim Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der die Bewertung durchführenden Person zur Anwendung kommen, und

7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss
auf die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen des Instituts haben können.

2 Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der jeweiligen Verbriefungsposition vorhanden sein.




(1) 1 Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. 2 Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

(2) Wird
der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.

(2a) 1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks einräumen oder

2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,

bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. 2 Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf
der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann.

(3) 1 Grundlage
für die Kreditwürdigkeitsprüfung können Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen. 2 Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.

(4) 1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit
des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. 2 Dabei hat das Kreditinstitut die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. 3 Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.

(5) Das Kreditinstitut
ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.

(6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug
auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten.

(7) 1 Kreditinstitute,
die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben

1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu verwenden und

2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter,
die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können.

2 Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien,
die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.

(8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen
oder Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Darlehensvertrags zugrunde zu legen.

(8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.

(8b) 1 Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien
und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. 2 Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

1. eine vollständige
oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder

2. eine Änderung
der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

a) eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,

b) eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,

c) einen Zahlungsaufschub für alle
oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

d) eine Änderung
des Zinssatzes,

e)
ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

f) Teilrückzahlungen,


g) Währungsumrechnungen,

h)
einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

3 Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen
die Umstände, die bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt.

(9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen.

(10a)
1 Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. 2 Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden:

1. zu den Faktoren,
die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,

2. zu den anzuwendenden Verfahren
und der Erhebung und Prüfung von Informationen.

(11) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(heute geltende Fassung)