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Änderung § 19 KWG vom 01.01.2014

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§ 19 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 19 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers


(Text neue Fassung)

§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2 Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind



(1) 1 Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2 Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

(Textabschnitt unverändert)

1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,

2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,

3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,

4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

7. Beteiligungen,

8. Anteile an verbundenen Unternehmen,

9. (aufgehoben)

10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

3 Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen

1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,

2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,

3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,

4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,

5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,

6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,

7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,

8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,

9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,

10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,

11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,

12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,

13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,

14. Kreditderivate,

15. noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie

16. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

vorherige Änderung

(1a) 1 Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2 Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) 1 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften gelten als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann, es sei denn, das Institut weist gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann. 2 Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss wird insbesondere vermutet

1.
bei Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes angehören oder,

2.
bei Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, welche vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen,

3. bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen
oder Personen.

3 Von Satz 1 ausgenommen sind

1. der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde
oder ein Gemeindeverband,

2. die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,

3. ausländische Zentralregierungen, wenn ungesicherte Kredite
an diese Gebietskörperschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

4. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn ungesicherte Kredite an diese Gebietskörperschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden.

4 Als
ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18 gelten auch

1.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie

2.
Partnerschaften und jeder Partner.

5
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden. 6 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten im Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 auch dann als ein Kreditnehmer, wenn zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser Personen oder Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die andere oder alle anderen in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten. 7 Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Absatz 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Absatz 3 einbezogen sind. 8 Dies gilt entsprechend für Kredite an ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an dessen Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden.

(3) 1 Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. 2 Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nicht öffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.

(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.



(1a) 1 Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2 Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) 1 Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

1. 1 zwei
oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. 2 Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,

a)
bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder

b)
bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder

c) beim Halten von Stimmrechts-
oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,

2.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,

3. alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.

2
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.

(3) Als ein Kreditnehmer
im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) (aufgehoben)

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.

(heute geltende Fassung)