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Änderung § 8h KWG vom 26.06.2021

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§ 8h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 8h KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden


Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

(Text alte Fassung)

1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und

2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

(Text neue Fassung)

1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und

2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

(heute geltende Fassung)