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Änderung § 53cm KWG vom 01.04.2026

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§ 53cm KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 53cm KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

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§ 53cm (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm


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(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach.

(2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.