Änderung § 53cq KWG vom 01.04.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53cq KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 53cq KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53cq (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde


vorherige Änderung

 


§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.




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