Änderung § 6 KWG vom 31.12.2010

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§ 6 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufgaben


(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.

(Text alte Fassung)

(4) (weggefallen)

(Text neue Fassung)

(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und wendet die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses Gesetzes an und begründet gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses, wenn sie davon abweicht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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