Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22p KWG vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22p KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 22p KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22p Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld


(Text neue Fassung)

§ 22p (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.



 

Anzeige