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Änderung § 54 KWG vom 30.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 KWG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 54 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 54 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | |
(1) Wer 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, | |
(Text alte Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | (Text neue Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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