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Änderung § 53k KWG vom 16.02.2013

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§ 53k KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 53k KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen


vorherige Änderung

 


Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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