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Änderung § 60b KWG vom 16.02.2013

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§ 60b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 60b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 60b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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