Änderung § 53k KWG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53k KWG, alle Änderungen durch Artikel 1 CRDIVUG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53k KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 53k KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen


(Text alte Fassung)

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 *) entsprechend.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 88 G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed