Änderung § 46a KWG vom 19.12.2014

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§ 46a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 46a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. 2 Insbesondere kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.




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