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Änderung § 30 KWG vom 01.01.2007

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§ 30 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 30 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606

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§ 30


(Text neue Fassung)

§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten


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(aufgehoben)



1 Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2 Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.