§ 30 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 30 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30 | (Text neue Fassung)§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten |
(aufgehoben) | 1 Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2 Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. |