§ 55a KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 55a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |