Änderung § 64f KWG vom 01.01.2007

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§ 64f KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 64f KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606

(Textabschnitt unverändert)

§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz


(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.

(Text alte Fassung)

(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der Meldeinhalte, Meldefristen und des Beobachtungszeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), ist die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.

(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist die Regelung des § 1 Abs. 12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.

(6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.


(Text neue Fassung)

(2) 1 Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2 § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) - (6) (aufgehoben)




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