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Änderung § 18a KWG vom 17.03.2016

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§ 18a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 18a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) bis (10) (nicht belegt)

(11) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.