Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20c KWG vom 01.11.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20c KWG, alle Änderungen durch Artikel 3 FRUG am 1. November 2007 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 20c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1


(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, auf Antrag widerruflich gestatten, dass

1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die Kredite ausschließlich entstehen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 in Bezug auf Waren oder Basiswerte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e, für die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zu ermitteln ist, oder

(Text neue Fassung)

a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 mit Bezug auf die in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 genannten Basiswerte, für die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zu ermitteln ist, oder

b) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Emissionsrechten betreffen, und

2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Nummer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln unterlegt werden muss.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut

vorherige Änderung

1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit den folgenden Finanzinstrumenten erbringt:

a) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch Barausgleich erfüllt werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, durch Barausgleich erfüllt werden können,

b) Optionen, Terminkontrakte, Swaps und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch effektive Lieferung erfüllt werden können, wenn diese an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales elektronisches Handelssystem gehandelt werden,

c) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch effektive Lieferung erfüllt werden können, die nicht in Buchstabe b genannt sind, nicht kommerziellen Zwecken dienen und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere dass Clearing und Abrechnung über zentrale Kontrahenten im Sinne von
§ 1 Abs. 31 erfolgen,

d) finanzielle Differenzgeschäfte oder

e) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte
und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere Wirtschaftsstatistiken, die durch Barausgleich erfüllt werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, durch Barausgleich erfüllt werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes, Messwerte, die in den Buchstaben a bis d nicht genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere dass sie auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen elektronischen Handelssystem gehandelt werden oder dass Clearing und Abrechnung über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 erfolgen,



1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,

2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von Privatkunden erbringt,

3. über eine dokumentierte Strategie zum Management, insbesondere zur Kontrolle und Begrenzung von Konzentrationsrisiken verfügt und diese der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und

4. Vorkehrungen trifft, die

a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko angemessene Überwachung der Bonität der Kreditnehmer sicherstellen und

b) eine unverzügliche Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonität der Kreditnehmer erlauben.

(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn

1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzentrationsgrenzen, die das Institut in seiner Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat, überschreitet; die Anzeige hat den Überschreitungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers und Informationen über das zugrunde liegende Geschäft zu enthalten oder

2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich ändert.

(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die Anzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen der Kreditnehmer und Informationen über die Entwicklung der Kredite zu enthalten.