Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung (LederFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 255 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert zwei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,

2.
Zuschneiden und Stanzen,

3.
Ausführen von Vorrichtarbeiten,

4.
Fügen von Einzelteilen,

5.
Ausführen von Zier- und Spezialnähten,

6.
Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen,

7.
Herstellen und Anbringen von Zubehör;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Betriebliche und technische Information und Kommunikation,

7.
Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden und Fertigungsverfahren auswählen,

b)
Lederarten zuordnen und einsetzen,

c)
Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und einsetzen,

d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und einsetzen,

e)
Teile kontrollieren und zuordnen,

f)
Teile vorrichten,

g)
Futterteile zusammenfügen sowie

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Fertigung,

2.
Produktionstechnik und Qualitätssicherung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsschritte festlegen,

b)
Teile zuschneiden oder stanzen,

c)
Teile vorrichten,

d)
Teile zusammenfügen,

e)
Zier- und Spezialnähte herstellen,

f)
Zubehör herstellen und anbringen,

g)
Teile und Arbeitsergebnisse kontrollieren,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen sowie

i)
fachliche Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsstücks begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Herstellen von Schäften für ein Paar Schuhe oder Herstellen eines Lederwarenhalbzeugs;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und beurteilen, Eigenschaften und Verwendungszweck festlegen,

b)
Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erklären,

c)
Störungen an Maschinen erkennen und beseitigen,

d)
Materialbedarf berechnen,

e)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden sowie

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Fertigung 60 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Fertigung mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 7 Anrechnungsregelung



Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach dieser Verordnung führt bei einer Berufsausbildung

1.
zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um zwei Jahre,

2.
zum Sattler oder zur Sattlerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr.


§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Beurteilen und
Einsetzen von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften
und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungs-
zweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebil-
de, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach
Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwen-
dungszweck zuordnen
c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnah-
men beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schä-
den und Fehler prüfen, sortieren und lagern
4 
e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und ge-
sundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirt-
schaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungs-
zweck einsetzen
 2
2 Zuschneiden und
Stanzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen
b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die
Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen
c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung ra-
tioneller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen,
Schnittkonturen markieren
4 
d) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen
e) Zuschnitte markieren und kontrollieren
 5
3Ausführen von
Vorrichtarbeiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Teile stempeln
b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen
c) Teile spalten und schärfen
d) Teile kaschieren
e) Kanten färben und einschlagen
f) Teile prägen und perforieren
10 
4 Fügen von Einzelteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Teile zuordnen
b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie
Klebstoffe auswählen
c) Grifftechniken anwenden
d) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zack-
nähte, zusammennähen
e) Futterteile zusammenkleben
12 
f) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführun-
gen verbinden
g) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der
Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen
 11
5Ausführen von Zier-
und Spezialnähten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen
b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und
auswählen
c) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbeson-
dere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Keder-
nähte, nähen
d) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung
und auf Haltbarkeit prüfen
 11
6Zusammenfügen von
Außen- und Futterteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden
b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter her-
stellen
c) Außen- und Futterteile verkleben
d) Versteifungen einarbeiten
e) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwa-
ren, prüfen
 11
7 Herstellen und
Anbringen von Zubehör
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen
b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und
Quasten, herstellen
6 
c) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel
und Riemen, herstellen
d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere
Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nie-
ten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten
e) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion
und Haltbarkeit, prüfen
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-
bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-
läufe und der Auftragsunterlagen festlegen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und
-geräte auswählen und bereitstellen
d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisun-
gen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien,
anwenden
3 
e) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitauf-
wand abschätzen
 2
6Betriebliche und
technische Information
und Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen
und Fachliteratur, beschaffen und nutzen
b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen
und sichern, Datenschutz beachten
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-
nikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme
nutzen
d) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Be-
sonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstel-
len
4 
7 Einsetzen und
Instandhalten
von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen
und technischen
Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 7)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-
tungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit
auswählen und einsetzen
b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten,
Verschleißteile austauschen
c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen
5 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen
 2
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 8)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale
feststellen
c) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung
und Funktionalität, prüfen
d) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbei-
ten beachten
4 
e) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und doku-
mentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen
beitragen
 2