Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011 (GewStUEzV 2011 k.a.Abk.)

V. v. 15.02.2011 BGBl. I S. 265 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2011 bis 31.12.2011; FNA: 605-1-10-22 Gemeindefinanzen
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§ 1



Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2011 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht.



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