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Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform und Bezeichnung


(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung 'Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung 'Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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