§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform und Bezeichnung | |
(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung 'Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung 'Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt. |