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Änderung § 6 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses


(1) 1 Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich.

(Text alte Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4)
1 Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. 2 Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. 3 Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. 4 Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5 Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. 2 Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. 3 Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. 4 Nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds.