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Änderung § 9 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Personal


(1) 1 Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. 2 Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. 4 Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen Leistungen entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss. 2 Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Dritte entsprechend. 3 Die Erteilung von Aussagegenehmigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie für beauftragte Dritte ist mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss.

(3) 1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. 2 Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank entsprechend. 3 Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss.

(4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen.

(5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)