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Änderung § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 01.01.2018

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses


(Text alte Fassung)

(1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche.

(2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter benennen.

(3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.

(4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind mit angemessener Frist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann
die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisierungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind.

(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren.

(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die
Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen.

(7)
Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen.

(8)
Vorlagen an den nach § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das Bundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss.

(9) Der Leitungsausschuss gibt
sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Leitungsausschuss besteht aus einem Mitglied. 2 Dieses Mitglied führt den Titel 'Leiterin der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' oder 'Leiter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' (Leitung).

(2) Die Leitung hat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen als ständige Vertretung bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Stellvertretungen) zu benennen, die sie bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall vertreten.

(3) 1 Die Leitung und bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall die Stellvertretungen entscheiden bei Angelegenheiten grundsätzlicher Art oder von erheblicher Bedeutung durch Beschluss. 2 Wenn die Entscheidung der Leitung oder Stellvertretung selbst, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, entscheidet hierüber das Bundesministerium der Finanzen. 3 Die Leitung und die Stellvertretungen haben die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren.

(4) 1 Vor Beschlüssen der Leitung oder von deren Stellvertretungen
ist eine Stellungnahme der Finanzagentur einzuholen, soweit deren Interessen erkennbar berührt sind oder die Hinzuziehung aufgrund von deren Sachkunde angezeigt ist. 2 Die Interessen der Finanzagentur sind insbesondere dann berührt, wenn die Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds oder auf die Tätigkeit der Finanzagentur nach dem Bundesschuldenwesengesetz haben können. 3 FMSA und Finanzagentur treffen eine Vereinbarung über Voraussetzungen, Kriterien und den Prozess zur Einholung solcher Stellungnahmen und erarbeiten einen Regelkatalog. 4 Diese Vereinbarung und der Regelkatalog bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5 Das Bundesministerium der Finanzen kann gegenüber der FMSA jederzeit die Einholung einer Stellungnahme der Finanzagentur verlangen.

(5) 1
Über die Beschlüsse der Leitung und von deren Stellvertretungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie ist von der Leitung zu unterzeichnen.

(6)
Vorlagen an den Lenkungsausschuss bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch die Leitung.

(7) Die Leitung kann
sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung geben.

(heute geltende Fassung)