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Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften (3. ZusStRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

-
auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, des § 46 Absatz 1 Nummer 2 und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205):


Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2011 ZZulV § 2, § 7, § 9, § 10

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
„Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
„brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort „Tafelsüßen" jeweils die Wörter „, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn

1.
im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

2.
im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."


Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2011 ZVerkV § 3, § 6, § 7, Anlage 1, Anlage 3

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe oder Vermischungen" durch die Wörter „Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Vermischungen" durch das Wort „Stoffgemische" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt."

4.
Der Anlage 1 werden folgende Positionen angefügt:

Aluminiumoxid
 Butadien-Styrol-Copolymerisate
 Gutta
 Isobutylen-Isopropen-Copolymerisate
 Kautschuk
 Mastix
 Mikrokristalline Wachse
 Kolophonium
 Kolophonester
 Paraffine
 Polyethylen
 Polyisobutylen
 Polyvinylester der unverzweigten
Fettsäuren C2 bis C18
E 1520 Propan-1,2-diol (Propylenglycol), als
Kaubase
 Wachsester
 Wollwachs".


5.
Anlage 3 wird aufgehoben.




Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner