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Änderung § 4 InVeKoSDG vom 08.11.2006

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§ 4 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 208 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren oder technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu regeln hinsichtlich

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren oder technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu regeln hinsichtlich

1. der Errichtung eines einheitlichen Systems für die Identifizierung der Betriebsinhaber nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Durchführung des Flächendatenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz des geografischen Informationssystems nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

3. der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

4. des Informationssystems zwischen Fachüberwachungsbehörden und Prämienbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

5. der Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

um die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)