Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 37a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
- 2.
- § 37b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)" durch die Wörter „für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen."
- c)
- In Satz 6 werden die Wörter „der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2009)" durch die Wörter „für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
- d)
- In Satz 7 werden die Wörter „nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; 2021 BGBl. I S. 123
Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1474