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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes



Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute".

b)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute".

c)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte".

d)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen".

e)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts".

f)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts".

g)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute".

h)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute".

i)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute".

j)
Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute".

k)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten".

l)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten".

m)
Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit".

n)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten".

o)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld".

p)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen".

q)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche".

r)
Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten".

s)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten".

t)
Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften".

u)
Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 30a E-Geld-Instituts-Register

§ 30b Werbung".

v)
Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute".

b)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

c)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7),".

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind die Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5."

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Zahlungsinstituts" die Wörter „oder E-Geld-Instituts" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungsinstitut" die Wörter „oder E-Geld-Institut" eingefügt.

f)
In Absatz 8 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Zahlungsinstituts" die Wörter „oder E-Geld-Instituts" eingefügt.

g)
Absatz 9 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

h)
Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b eingefügt:

„(9a) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte Kernkapital.

(9b) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert."

i)
In Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 17" die Angabe „§ 17a" eingefügt und die Angabe „bis 22" durch die Angabe „, 21" ersetzt.

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute

(1) E-Geld-Emittenten sind:

1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,

2.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Behörde handeln,

3.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln,

4.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau,

5.
Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (E-Geld-Institute).

(2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld.

(3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

(4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

(5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein monetärer Wert

1.
der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 gespeichert ist oder

2.
der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10 Nummer 11 eingesetzt wird.

(6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und die Wörter „des Absatzes 2" durch die Wörter „der Absätze 1a und 2" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Geldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen, dürfen nicht gewährt werden."

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und werden die Wörter „elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes" durch das Wort „E-Geld" ersetzt.

e)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kredit auch nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden darf."

cc)
Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „des Satzes 1" die Angabe „und 2" eingefügt und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufsicht" ein Semikolon eingefügt und das Wort „und" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten" und das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt und nach den Wörtern „der Zahlungsdienste" die Wörter „oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(unerlaubte Zahlungsdienste)" die Wörter „oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betrieben (unerlaubtes Betreiben des E-Geld-Geschäfts)" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach der Angabe „nach den Sätzen 1 und 2" die Angabe „und nach § 23a" eingefügt.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei dem" die Wörter „feststeht oder", nach dem Wort „erbringt" ein Komma und die Wörter „unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt" und nach den Wörtern „Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste" die Wörter „oder des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen."

bb)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Geschäftsräumen" die Wörter „und Personen" eingefügt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zahlungsdiensten" die Wörter „oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

8.
In § 6 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „für Zahlungsinstitute" angefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist."

10.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute

(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst:

1.
die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2,

2.
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,

3.
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen,

4.
der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,

5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

1.
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,

2.
den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,

3.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13,

4.
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem sowie

5.
die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter.

Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist."

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „für Zahlungsinstitute" angefügt.

b)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Erlaubnis" die Wörter „zur Erbringung von Zahlungsdiensten" eingefügt.

c)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

d)
In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 9a" und nach den Wörtern „festgelegte höhere Wert" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

e)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

f)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „verfügt" die Wörter „oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt" eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

g)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „engen Verbindung" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

h)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat."

12.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn

1.
die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im Gegenwert von mindestens 350.000 Euro im Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert,

2.
der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,

3.
ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4 bis 8 entsprechend erfüllt ist oder

4.
die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen wird."

13.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „oder nach § 9a" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zahlungsdiensten" die Wörter „oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

14.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „anzugeben hat" durch die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

15.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei Zahlungsinstituten" angefügt.

b)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Risikomanagements" ein Komma und die Wörter „der Verlustdatenbank" eingefügt.

16.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten

(1) E-Geld-Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.

(2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht.

(3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere

1.
die Berechnungsmethoden,

2.
Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen Angaben,

3.
Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapitalanforderungen und

4.
die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören."

17.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit".

18.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die folgenden Wörter angefügt:

„für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erbringen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste, sind die" durch die Wörter „Institute haben die" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe b und c wird das Wort „Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort „Instituts" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt.

19.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach § 1 Absatz 9b bestimmen. Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Aktiva ausschließen, wenn diese auf Grund der Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern.

(3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge zu sichern hat."

20.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt und nach dem Wort „Agenten" die Wörter „sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten" ersetzt und nach dem Wort „Agenten" die Wörter „sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt und nach dem Wort „Agenten" die Wörter „sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

21.
In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „bei anderen Zahlungsinstituten" durch die Wörter „bei Instituten" ersetzt.

22.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „der" die Wörter „bei Zahlungsinstituten" und nach dem Wort „Beträge" die Wörter „und bei E-Geld-Instituten unter den nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermittelnden Beträge" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt, das Wort „für" gestrichen und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" und in Nummer 3 das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt sowie danach ein Komma und die Wörter „das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat," eingefügt.

23.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zahlungsinstitute haben" durch die Wörter „Ein Institut hat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

24.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen

(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist.

(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

1.
die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt worden ist;

2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;

3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.

Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen."

25.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

bb)
In Satz 2 und im einleitenden Satzteil von Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt.

cc)
In Satz 3 Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 6" die Angabe „, nach § 12a," und nach der Angabe „§§ 13," die Angabe „13a," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt, werden nach dem Wort „Zahlungsdienste" die Wörter „oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts" eingefügt und wird das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten" ersetzt.

d)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

26.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 30 Abs. 1" die Wörter „oder des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 3" die Wörter „oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3" eingefügt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen."

e)
In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

27.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt, werden nach dem Wort „Zahlungsdiensten" ein Komma und das Wort „E-Geld-Geschäften" eingefügt, werden nach dem Wort „sonstigen" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt und wird das Wort „zahlungsinstitutstypischen" durch das Wort „institutstypischen" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 5 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 7 und 8 wird das Wort „Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort „Instituts" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt und werden nach dem Wort „Zahlungsdiensten" die Wörter „oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt und werden nach dem Wort „Zahlungsdienste" die Wörter „oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unberührt."

28.
In § 21 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

29.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zahlungsinstituten" die Wörter „und E-Geld-Instituten sowie" eingefügt und das Wort „und" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden den Wörtern „eine vollständige Dokumentation" die Wörter „das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie" vorangestellt.

ccc)
In Nummer 4 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Über die Sachverhalte im Sinne des Satzes 2 hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Bundesanstalt gegenüber ist darzulegen, warum sich die Annahmen nicht bestätigt haben."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „25f Abs. 1 und 2" durch die Angabe „25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f" und das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter „Institute im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" die Angabe „sowie § 8 Absatz 1 bis 3" eingefügt, das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter „Institute im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 2" die Wörter „oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1" eingefügt.

e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden."

f)
In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

 
g)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür geeigneten und erforderlichen Anordnungen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


30.
In § 23 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln", nach der Angabe „§§ 15, 16," die Wörter „17a Absatz 1 Satz 2, §" und nach der Angabe „§ 30 Abs. 2," die Wörter „dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2," eingefügt.

31.
Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes beziehen.

(2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben.

(3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass

1.
der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung des Vertrags verlangt,

2.
der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird oder

3.
der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.

Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutauschen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.

(5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher handelt.

§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind; § 19 Absatz 4a gilt ebenfalls entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.

(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 entsprechend anzuwenden."

32.
In § 24 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt und werden nach dem Wort „erbringen" die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt.

33.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein" die Wörter „nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes" eingefügt und wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen" die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Agenten" die Wörter „oder E-Geld-Agenten" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, deren sich ein inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient. Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen.

(5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen."

34.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „(ABl. L 319 S. 1)" die Angabe „oder der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zahlungsinstituts-Register" die Wörter „oder E-Geld-Instituts-Register" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt, werden das Wort „entsprechend" gestrichen und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Agenten" die Wörter „oder E-Geld-Agenten" eingefügt, das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt und die Wörter „, § 22 Absatz 2 und 3" gestrichen.

e)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des anderen Staates dürfen die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen; der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder, falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das ausländische Unternehmen unerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass dieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz, nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmungen des Herkunftsstaates verstößt, auch nach § 5 zu."

35.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringt" die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft betreibt" eingefügt und das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter „Institut im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" und das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

ee)
In Nummer 4 werden das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

36.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten

(1) Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.

(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."

37.
Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften".

38.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort „Instituts" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 8" die Angabe „oder § 8a" eingefügt.

dd)
In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt.

ee)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „engen Verbindung" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

ff)
In Nummer 9 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter „Institut im Sinne dieses Gesetzes oder des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

(1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlichen Personen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und

2.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung."

c)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" ersetzt.

39.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2" die Angabe „und § 12a Absatz 2" eingefügt und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise erlassen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist."

40.
In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „alle inländischen Zahlungsinstitute" durch die Wörter „jedes inländische Zahlungsinstitut" und das Wort „denen" durch das Wort „dem" ersetzt.

41.
Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b eingefügt:

„§ 30a E-Geld-Instituts-Register

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.

(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers sowie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute, deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen. Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut einzurichtende Seite des Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 30b Werbung

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören."

42.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,".

cc)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

„4.
entgegen § 23a E-Geld ausgibt,".

ee)
Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort „wird" die Wörter „in den Fällen der Nummern 3 und 4" und nach dem Wort „Geldstrafe" die Wörter „und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe" die Wörter „in den Fällen der Nummern 3 und 4" und nach dem Wort „Geldstrafe" die Wörter „und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.

43.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Weisung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende neue Nummern 1 und 2 werden eingefügt:

„1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 3 bis 7.

cc)
In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ee)
Es werden in der neuen Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 8 bis 13 angefügt:

„8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

9.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt,

10.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

11.
entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1, des Geldwäschegesetzes eine Identifizierung des Vertragspartners nicht oder nicht vollständig vornimmt,

12.
entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt oder

13.
entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet."

c)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfhunderttausend Euro" ein Komma und die Wörter „in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro" eingefügt.

44.
In § 34 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten" ersetzt.

45.
Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:

„§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute

(1) Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem 30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.

(2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 2. EGeldRLUG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30 Buchstabe b, Nummer 33, 35 und 39, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Eingangsformel FkSolVEV 1)
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) und § 29 Absatz 2 ... b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) und § 29 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ... und des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ...

Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Eingangsformel CRDIVAnpV 1)
... Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288 ) und § 29 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 ... 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) und § 29 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288 ) geändert worden ist, jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung ... - des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für ...

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Eingangsformel FinaVEV 1)
... worden ist, und des § 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 11 GWPräOptG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...