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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen".

b)
Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst:

„§ 22p (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:

„§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben."

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" das Wort „, E-Geld-Institute" gestrichen.

c)
In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" die Wörter „, ein E-Geld-Institut" gestrichen.

d)
Absatz 3d wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Bankenrichtlinie."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."

e)
Absatz 14 wird aufgehoben.

f)
In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Unternehmen mit Sitz im Ausland" die Wörter „sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt sowie die Wörter „oder 11" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt sowie die Angabe „oder 11" gestrichen.

bb)
In Nummer 13 werden nach den Wörtern „Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Angabe „oder 11" gestrichen.

4.
In § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten" durch die Wörter „der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG" ersetzt.

5.
§ 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" die Wörter „, ein E-Geld-Institut" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituts" die Wörter „, eines E-Geld-Instituts" gestrichen.

c)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" die Wörter „, ein E-Geld-Institut" gestrichen.

6.
In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Wort „, E-Geld-Institut" gestrichen.

7.
§ 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zahlungsverkehrs" die Wörter „oder mit der Geldwäscheprävention" eingefügt.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,".

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c werden jeweils nach dem Wort „Finanzunternehmen" ein Komma sowie die Wörter „E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzunternehmens," die Wörter „E-Geld-Instituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 10 wird aufgehoben.

9.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anbieter von Nebendienstleistungen" ein Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institut" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut" und „E-Geld-Institute" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anbietern von Nebendienstleistungen" ein Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

10.
§ 10b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden nach den Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen," die Wörter „E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.

b)
In Satz 6 Nummer 2b werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institut" gestrichen.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen".

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

12.
In § 13c werden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut" und „E-Geld-Institute" gestrichen.

13.
In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „, 5" gestrichen.

14.
§ 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institute" gestrichen.

bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" die Wörter „oder E-Geld-Institute" gestrichen.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie die Wörter „ein E-Geld-Institut" gestrichen.

bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" die Wörter „oder ein E-Geld-Institut" gestrichen.

15.
§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a)
In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institut" gestrichen.

b)
In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" die Wörter „oder einem E-Geld-Institut" gestrichen.

16.
§ 22p wird aufgehoben.

17.
In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „einem anderen Institut" die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

18.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im Falle von Einlagenkreditinstituten" die Wörter „oder E-Geld-Instituten" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

19.
§ 25b wird wie folgt gefasst:

„§ 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1) und

2.
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 1)."

20.
§ 25c wird wie folgt gefasst:

„§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalls oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese Sachverhalte hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(4) Institute haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - und die Bundesanstalt. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2 einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20 Satz 1. Institute haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bundesanstalt mitzuteilen.

(5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(7) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 5. Das Bundesministerium der Finanzen überwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes.

(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt."

21.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Instituts auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden:".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil nach Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 14" durch die Wörter „im Sinne des § 1a Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe a wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b werden die Wörter „von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1" durch die Wörter „von dem E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Institute haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen."

22.
Dem § 25e wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden."

23.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Drittstaat" die Wörter „und bei Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung durch das Institut als erhöhtes Risiko" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters des Instituts eingeholt wird,".

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „das Korrespondenzinstitut" durch das Wort „sie" und die Wörter „begründet oder fortsetzt" durch die Wörter „begründen oder fortsetzen" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.

(5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen haben die Institute angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 finden auch auf Institute und übergeordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1 Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" die Wörter „und E-Geld-Institute" gestrichen.

25.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die Wörter „oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sowie nach den Wörtern „dieses Zahlungsinstitut" die Wörter „oder E-Geld-Institut" eingefügt.

26.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird aufgehoben.

27.
§ 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern „Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach der Angabe „10" werden die Wörter „oder 11" gestrichen.

b)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituts" das Komma sowie die Wörter „eines E-Geld-Instituts" gestrichen.

c)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" die Wörter „, ein E-Geld-Institut" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

28.
In § 35 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes" ein Komma sowie die Wörter „des Geldwäschegesetzes," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nebendienstleistungen" die Wörter „, einem E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituten" das Komma sowie das Wort „E-Geld-Instituten" gestrichen.

30.
§ 44c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tatsachen die Annahme rechtfertigen" die Wörter „oder feststeht" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen."

bb)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Geschäftsräumen" die Wörter „und Personen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


31.
In § 46d werden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut", „E-Geld-Instituts" und „E-Geld-Instituten" gestrichen.

32.
In § 46e werden jeweils die Wörter „E-Geld-Instituts" und „E-Geld-Institute" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

33.
In § 49 werden nach den Wörtern „Maßnahmen der Bundesanstalt" die Wörter „einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder 5" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

35.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „, E-Geld-Institut" gestrichen.

bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
§ 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25c Absatz 4 und 5,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


36.
In § 53d Absatz 1 werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institute" gestrichen.

37.
In § 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder ein E-Geld-Institut" gestrichen.

38.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 letzter Halbsatz wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „einem Jahr" durch die Wörter „drei Jahren" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 09.03.2011

39.
§ 60a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen".

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Im bisherigen Wortlaut werden das Wort „Strafverfolgungsbehörde" durch das Wort „Staatsanwaltschaft" und das Wort „Eröffnung" durch das Wort „Einleitung" ersetzt und nach dem Wort „unterrichten" ein Komma und die Wörter „soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 2. EGeldRLUG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30 Buchstabe b, Nummer 33, 35 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 2 OGAW-IV-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...