Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
§
94 des
Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 94 ab dem 1. September 1997. Am 1. September 1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt werden.
§
96 des
Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. September 1997 anzuwenden. Am 1. September 1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.