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Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345 (Nr. 9); Geltung ab 12.03.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, sowie

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des § 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist und dessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. März 2011 DeckRV § 2, § 5, mWv. 1. Januar 2012 § 2

Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 9f des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „2,25 vom Hundert" durch die Wörter „1,75 vom Hundert" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Gleiches gilt für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die Jahresmittelwerte aus den von der Europäischen Zentralbank in der Statistik der „Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets" veröffentlichten Monatsendständen der Kassazinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 vom Hundert angesetzt."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 3 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:

1.
für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und

2.
für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins;

andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu verwenden."


Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. März 2011 PFDeckRV § 1, § 2, mWv. 1. Januar 2012 § 1

Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 9g des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2,25 Prozent" durch die Angabe „1,75 Prozent" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet wurde. § 2 Absatz 2 und 2a bleibt unberührt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßgeblich für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die Jahresmittelwerte aus den von der Europäischen Zentralbank in der Statistik der „Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets" veröffentlichten Monatsendständen der Kassazinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 Prozent angesetzt."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 2 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:

1.
für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und

2.
für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins;

andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu verwenden."


Artikel 3 Inkrafttreten



Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. März 2011.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble